Allgemeine Geschäftsbedingungen [AGB] der Firma
Connectivity Consulting Weber
Geschäftsbereich Outdoor u. Sport
D - 57223
KREUZTAL
-im folgenden Text ccw genannt-
Alleininhaber der ccw ist Boris Weber
Gültigkeit : Dieses
Dokument vom 1. Januar 2004 ersetzt alle vorherigen
CCW AGB.
Nachtrag : AGB Nachtrag zu unseren online shops per Mausklick
hier !
Geltung
der Bedingungen ( § 1 )
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der
ccw erfolgen ausschließlich auf
Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware oder
Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Der Geltung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere dessen
Einkaufsbedingungen, sofern diese nicht mit unseren AGB in Einklang zu
bringen sind, wird bereits hiermit widersprochen, d. h. sie werden auch
dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns
ausdrücklich widersprechen.
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen
sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Angebot und
Vertragsschluss ( § 2 )
2.1 Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen
bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die
schriftliche Bestätigung auch durch Lieferbeleg und / oder Rechnung
ersetzt werden.
2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und
sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen
insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie
werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2.3 Mitarbeiter der ccw
sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages
hinausgehen.
2.4 Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf
sein Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung entbunden.
Dem Kunden wird jedoch die Möglichkeit geboten, bei Überschreitung
seines Kreditlimits gegen Barzahlung Ware zu beziehen.
2.5 Sofern diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nachträglich einbezogen werden, gilt ein Vertrag
als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von § 2 Ziffer 1 nicht
vorliegen.
Preise ( § 3 )
3.1 Soweit nichts Anderes angegeben ist, hält
sich ccw an die in ihren Angeboten
enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die
in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise. Zusätzliche
Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.2 Die Angebote von
ccw sind freibleibend und unverbindlich. Preiserhöhungen in
Folge von Währungsschwankungen werden für noch nicht ausgelieferte Ware
an den Kunden weiterberechnet.
3.3 Die Preise verstehen sich, falls nicht
anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Umweltpauschale (Grüner Punkt),
Transport, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag
gültigen Mehrwertsteuer ab Lager ccw
oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen.
3.4 ccw
behält sich -ersatzweise für entstehende Handling- und / oder
Versandkosten die pauschale Berechnung eines Mindermengenzuschlags von
7,50 € bei einem Auftragswert unter 25 € vor, 4,50 € Aufschlag bei einem
Auftragswert unter 75 € ...
Liefer- und
Leistungszeit ( § 4 )
4.1 Termine und Lieferfristen sind
unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine
durch ccw steht unter dem Vorbehalt
der richtigen und rechtzeitigen Belieferung vonccw
durch Zulieferanten und Hersteller.
4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf
Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren
Ereignissen, die ccw die Lieferung
wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von
ccw zu vertreten sind (hierzu zählen
insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen,
Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale
Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und
sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen,
Naturereignisse, gleichgültig ob diese Ereignisse bei
ccw, deren Lieferanten oder deren
Unterlieferanten eintreten, berechtigen ccw,
die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch
nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten.
4.3 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate
dauert, ist der Käufer nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung
(mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt -
ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von
Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird ccw
von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich
ccw nur berufen, wenn der Käufer
unverzüglich benachrichtigt wurde.
4.4 Sofern ccw
die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu
vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf
eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,25 % für jede vollendete Woche
des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Rechnungswertes
der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber
hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug
beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit derccw.
4.5 ccw ist
zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen
gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbstständige Leistung.
Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der
Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug ist.
Annahmeverzug ( § 5 )
5.1 Für die Dauer des Annahmeverzuges des
Käufers ist ccw berechtigt, die
Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern.
ccw kann sich hierzu auch einer
Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
5.2 Während des Annahmeverzuges hat der Käufer
an ccw als Ersatz der entstehenden
Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1 % des
Kaufpreises, höchstens jedoch 30 € pro Woche, zu bezahlen, es sei denn,
der Käufer weist einen geringeren Schaden nach. Bei Anfall höherer
Lagerkosten kann ccw den Ersatz
dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.
5.3 Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm
gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert, auf
schriftliches Abnahmeverlangen schweigt, oder erklärt, die Ware nicht
abnehmen zu wollen, kann ccw die
Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen. ccw ist
berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20 % des
vereinbarten Brutto Kaufpreises - es sei denn der Käufer weist einen
geringeren Schaden nach - oder den Ersatz des effektiv entstandenen
Schadens vom Käufer zu fordern.
Liefermenge ( § 6 )
6.1 Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort
bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach
Warenerhalt der ccw und dem
Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den
Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für die richtige Menge,
einwandfreie Umhüllung und Verladung. Des weiteren verpflichtet sich der
Käufer bei versehentlich durch ccw
ohne Bestellung des Käufers gelieferte Waren spätestens innerhalb von 14
Tagen eine solche Fehllieferung schriftlich gegenüber
ccw anzuzeigen und die Waren zur
Rückholung durch einen von ccw zu
beauftragenden Spediteur oder Transporteur bereit zu halten. Sollte eine
solche schriftliche Anzeige einer Fehllieferung nicht oder nicht
fristgerecht erfolgen, gilt diese als genehmigt, so dass der Käufer dazu
verpflichtet ist, den üblichen und angemessenen Kaufpreis für die Ware
an ccw zu zahlen.
Gefahrenübergang ( §
7 )
7.1 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald
die Sendung an die den Transport ausführende Person Übergeben worden ist
oder zwecks Versendung das Lager der ccw
verlassen hat. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert
oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte
Übernahme der Transportkosten durch ccw
hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
Ansprüche und Recht
bei Mängeln ( § 8 )
8.1 Ansprüche und Rechte des Käufers wegen
Rechts- und/oder Sachmängeln im Verbrauchsgüterkauf verjähren nach
Maßgabe folgender Bestimmungen bei neu hergestellten Sachen und bei
Werkleistungen in zwei Jahren und bei gebrauchten Sachen in einem Jahr.
Zusätzliche Garantien werden grundsätzlich nicht gewährt. Bei
gleichzeitigem Bezug von Hardware, Betriebssystemen und anderer Software
gelten diese als nicht zusammengehörend verkauft.
8.2 In den Fällen, in denen kein
Verbrauchsgüterkauf vorliegt, finden die Regelungen über den
Verbrauchsgüterkauf, insb. die §§ 474- 479 BGB keine Anwendung.
Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Rechts- und /oder Sachmängeln
verjähren in einem Jahr. Für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung
ausgeschlossen.
8.3 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem
Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt,
Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien
verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so
entfallen sämtliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Mängel, es
sei denn, der Käufer weist nach oder es ist offensichtlich, dass der
Mangel nicht hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der
Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte
oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Des
weiteren gilt dies ebenfalls, wenn Manipulationen an der Seriennummer
festzustellen sind. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen
und/oder andern Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine
Ansprüche und Rechte wegen Mängeln aus.
8.4 Der Käufer muss
ccw die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
einer Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstandes, schriftlich
mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser
Frist nicht entdeckt werden können, sind ccw
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die Geltung des §
377 HGB bleibt hiervon unberührt.
8.5 Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass
die Produkte mangelhaft sind, verlangt ccw,
dass das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue schriftliche
Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer
Kopie des Lieferscheins, mit dem das Gerät geliefert wurde, an
C C W · Zum Hubensgut 10 · D 57223
KREUZTAL zur Nacherfüllung eingeschickt bzw. bei ihr
angeliefert wird. Die Geräte müssen frei eintreffen und werden von uns
unfrei wieder ausgeliefert, es sei denn, dass die Transportkosten zum
Auftragswert außer Verhältnis stehen. Bei einer berechtigten Mängelrüge
übernimmt ccw die zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, welche vom Käufer zu belegen
sind. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten
treten keine neuen Verjährungsfristen bezüglich der Ansprüche und Rechte
wegen Mängeln in Kraft. Der Käufer hat bei Einsendung der zu
reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche
Daten, die ihm wesentlich sind, durch Kopien gesichert werden, da diese
bei Reparatureingriffen verloren gehen können.
ccw übernimmt keine Haftung für verloren gegangene
Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden. Kosten der
Datensicherung sowie Neuinstallation von Software oder der Geräte selbst
bzgl. der zu reparierenden Geräte werden durch
ccw nicht übernommen. ccw
übernimmt keinerlei Haftung für die Einhaltung von
datenschutzrechtlichen Vorschriften bei Durchführung der Nacherfüllung.
8.6 Ansprüche und Rechte des Käufers wegen
Mängeln beschränken sich ausschließlich auf ein Recht auf Nacherfüllung,
wobei dem Käufer das Recht vorbehalten bleibt, bei fehlgeschlagener
Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag
zurückzutreten. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten
Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der
Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes
ergibt. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen, welches
insbesondere für Verschleißteile, wie Druckköpfe, Farbbänder,
Typenräder, Toner und andere Verschleißmaterialien gilt.
8.7 Bei Geräten bzw. Teilen, bei denen kein
Mangel festgestellt werden konnte, trägt der Käufer sämtliche Kosten,
insbesondere die Kosten der Überprüfung.
8.8 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln stehen
nur dem unmittelbarem Käufer gegenüber ccw
zu und sind nicht abtretbar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der
Käufer neu hergestellte Sachen im Rahmen seines Gewerbebetriebes weiter
verkauft. In diesem Fall stehen dem Unternehmer Rückgriffsansprüche
gegenüber ccw zu, wobei jedoch ein
Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen ist. Des weiteren
verpflichtet sich der Unternehmer, Ansprüche und Rechte seines Käufers
wegen Mängeln auf Nachlieferung entsprechend der obigen Ziffer 5 und 6
zu beschränken und die Möglichkeit der Erfüllung der
Nacherfüllungspflicht seitens ccw
sicherzustellen. Aufwendungsersatzansprüche des Unternehmers in Rahmen
eines Verbrauchsgüterkaufsverjähren in zwei Jahren, ansonsten in einem
Jahr nach Lieferung der Sache, die weiteren Rückgriffsansprüche
verjähren zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer die
Ansprüche seines Käufers erfüllt hat bzw. spätestens zwei Jahre nach
Ablieferung der Sache durch ccw.
8.9 Die vorstehenden Absätze enthalten
abschließend die Ansprüche und Rechte wegen Mängeln für Produkte und
schließen sonstige Ansprüche und Rechte jeglicher Art aus, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens ccw
vorliegt oder eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung von ccw oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ccw
beruhen.
Eigentumsvorbehalt (
§ 9 )
9.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die
ccw aus jedem Rechtsgrund gegen den
Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden ccw
vom Käufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die
ccw auf Verlangen des Käufers nach
dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig
um mehr als 20 % Übersteigt.
9.2 Die Ware bleibt Eigentum der
ccw (Vorbehaltsware). Eine etwaige Be-
oder Verarbeitung erfolgt stets für ccw
als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne ccw
zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit
anderen Waren entsteht für ccw
grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei
Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der
neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden,
räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten
Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden die durch
Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt
die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware.
9.3 Der Käufer ist berechtigt, die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu
veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug gegenüber
ccw befindet. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung)
bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits
jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an ccw
ab. Er ist verpflichtet, die an uns abgetretenen Forderungen für seine
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, bis ccw
ihm schriftlich mitteilt, dass sie dies selbst vornehmen möchte. Die
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer
seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
9.4 Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der
ccw hinweisen und diese unverzüglich
benachrichtigen.
9.5 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, liegt
drohender Zahlungsverzug nahe, ist seine Kreditwürdigkeit gemindert oder
erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft
nicht, ist ccw berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der
Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
9.6 Zu Sicherungszwecken erhält
ccw Zutritt zu den Räumen und Zugang zu
den Lieferungs- und Buchhaltungsunterlagen. Insbesondere erhält
ccw auf erstes Anfordern eine Debitoren
Saldenliste mit Kundenadressen.
9.7 In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit
nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
9.8 Die Sicherheiten erstrecken sich auch auf
Waren, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einseitig im Wege der
Erfüllungswahl vom Insolvenzverwalter gefordert und/oder erworben
werden.
9.9 Die Abtretungen werden angenommen.
Zahlung ( § 10 )
10.1 Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung
per Vorauskasse, per Nachnahme Verrechnungsscheck, Nachnahme Euroscheck
oder bei Abholung zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung
erfolgt grundsätzlich unfrei, d. h. zu Lasten des Käufers per
Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde
ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann gegen eine geringe
Gebühr, bei Postversand (z. B. Wertpaket) gegen Transportschaden
versichert werden.
10.2 ccw ist
berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen
auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
10.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt,
wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks werden nur
erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer endgültigen
Einlösung als Zahlung.
10.4 Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir
berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5% über
dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Eventuell
eingeräumte Skontoabzüge dürfen nur vorgenommen werden, wenn sämtliche
fälligen Rechnungen fristgerecht bezahlt sind. Der Zahlungseingang bei
ccw ist maßgebend.
10.5 Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn
der Käufer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen
aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt
werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu
mindern, insbesondere Zahlungseinstellung und/oder Anhängigkeit eines
Vergleichs- oder Konkursverfahrens. In diesen Fällen sind wir
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
10.6 Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
Abtretungsverbot ( §
11 )
11.1 Die Abtretung von Forderungen gegen uns an
Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich
zugestimmt haben. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare
Ansprüche gem. § 8 Ziffer 8 dieser AGB (Gewährleistungsansprüche)
handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Käufer wesentliche
Belange nachweist, die unsere Interessen an der Aufrechterhaltung des
Abtretungsverbots überwiegen.
Haftungsbeschränkung
( § 12 )
12.1 Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit
der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei
Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen uns und
unsere Vorlieferanten als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen sowie deren Vorlieferanten ausgeschlossen, soweit
nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Verwendung der
Produkte ( § 13 )
13.1 Die Produkte sind für die Übliche
kommerzielle Verwendung gemäß den Betriebsanweisungen und nicht für eine
Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken oder
medizinischen Geräten mit lebenserhaltender Funktion vorgesehen. Für
eine Verwendung in diesen Bereichen wird keine Haftung übernommen.
Marken ( § 14 )
14.1 Sämtliche auf den Produkten befindlichen
Marken sind und bleiben Eigentum der Hersteller und / oder Lieferanten. Jede
Benutzung erfordert deren Genehmigung durch den entsprechenden
Hersteller / Lieferant.
Urheberrechte ( § 15
)
15.1 Soweit Software zum Lieferumfang gehört,
wird diese dem gewerblichen Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf
und dem Endkunden zur alleinigen Nutzung Überlassen, d. h. er darf diese
weder kopieren noch verändern, noch anderen zur Nutzung Überlassen. Ein
mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung. Die Software wird gemäß den Lizenzverträgen der
Lieferanten geliefert, deren Einhaltung der Kunde bereits an dieser
Stelle zusichert.
Geheimhaltung ( § 16
)
16.1 Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm
im Zusammenhang mit den Lieferungen von ccw
zugänglich werdenden Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände
eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von
ccw erkennbar sind und vertraulich zu
halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie - soweit dies nicht
zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist - weder aufzuzeichnen
noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
Datenschutz und
Datenspeicherung ( § 17 )
17.1 ccw ist berechtigt, die
bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen
erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder
von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu
verarbeiten. Kundendaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert.
Export ( § 18 )
18.1 Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik
Deutschland unterliegt den deutschen, EU- und US-amerikanischen
Ausfuhrbestimmungen. Der Käufer hat für das Einholen der
Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesausfuhramt Eschborn selbst zu sorgen. Er
ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum
Endverbraucher verantwortlich.
18.2 Der Käufer sichert zu, dass er die Produkte
oder technischen Daten, die er von ccw
erhalten hat, insbesondere in die folgenden Länder nicht direkt oder
indirekt exportieren oder reexportieren wird: Kuba, Iran, Libyen, Sudan,
Nordkorea, Irak, Syrien, Ruanda, oder in jene anderen Länder bzw. an
jene anderen Personen, für die die US-amerikanische Regierung oder jede
andere behördliche Einrichtung zum Zeitpunkt des Exportes oder
Reexportes eine von der US-amerikanischen Regierung gültige Genehmigung
oder andere behördliche Genehmigung benötigt, ohne zuvor die
schriftliche Genehmigung des US-amerikanischen Wirtschaftsministeriums
und/oder einer anderen US-amerikanischen behördlichen Einrichtung
eingeholt zu haben.
18.3 Die Bestimmungen nach § 18, Absatz 2 sind
von Kunden der ccw insbesondere
gleich lautend auch nach deutschen Export Rechtsbestimmungen zu
überprüfen und sinngemäß einzuhalten.
Anwendbares Recht ( §
19 )
19.1 Für die Geschäftsbedingungen und die
gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ccw
und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des
HGB, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Siegen Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar etwaig
ergebenden Streitigkeiten. ccw ist
jedoch berechtigt, den Käufer im Falle von Streitigkeiten an jedem
anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin gilt nach Wahl des
Lieferanten Siegen (NRW), bzw. Kreuztal als Erfüllungsort sowie
Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung.
19.2 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder
eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die
Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die
unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene
Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
Werbung ( § 20 )
20.1 Der Käufer erklärt seine ausdrückliche
Zustimmung, Werbung der Firma ccw
per Telefax oder E-Mail ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu
bekommen. Stand: 01/2004 (Version 2.0) AGB Nachtrag zu unseren Online-
Shops:
21.1 In Anbetracht der Komplexität des Mediums
Internet gelten zwischen den ccw
Kunden und der ccw die folgend
gelisteten Einschränkungen des §N21/i als vereinbart für alle Artikel,
welche ccw online im Internet
anbietet: